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demenz
DAS MAGAZIN
|
17 · 2013
praxis
Betreuerwechsel erfordert gute
Begründung
Gegen die Einrichtung einer Betreuung kann der Be-
treute und auch nahe Angehörige Beschwerde einlegen.
Sollte nach Einreichen der Beschwerde das Betreu-
ungsgericht seine Entscheidung nicht abändern, ist die
nächst zuständige Instanz das Landgericht.
Gerda Müller hatte der Einrichtung einer Betreuung
zugestimmt und stellt die Notwendigkeit als solche nicht
infrage. Sie möchte ihrer Tochter, die ihrem Empfinden
nach nicht mehr in ihrem Sinne handelt, die Betreuung
entziehen und auf eine andere Person übertragen.
Der Grundsatz, nicht gegen den Willen des Betreuten,
gilt natürlich auch hier. Zudem steht das gesamte Be-
treuungsgesetz, einschließlich der Aufgaben des gesetz-
lichen Betreuers, unter dem Paradigma: Das Wohl und
der Wille des Betroffenen stehen im Vordergrund und
sind leitend. Somit ist das Betreuungsgericht angehalten,
den Wunsch des Betreuten auf Bestellung eines neuen
Betreuers, unabhängig von seiner Geschäftsfähigkeit,
zu berücksichtigen. Das Betreuungsgericht ist dabei
dem Betreuten, nicht aber seinen nahen Angehörigen
gegenüber verpflichtet. Einen Wechsel des Betreuers
auf Wunsch des Betreuten, gegen den Willen des Be-
treuers, wird ein Gericht allerdings nur vornehmen,
wenn der Betreute aus eigenem Antrieb und aufgrund
eigenständiger Willensbildung einen neuen Betreuer
wünscht. Für einen Wechsel des Betreuers sollten wich-
tige Gründe vorliegen, die auch nachgewiesen werden
können. Eine kurzzeitige emotionale Verstimmung zwi-
schen Betreutem und Betreuer ist kein Grund für einen
Wechsel. Der Wechsel muss erkennbar auf Dauer und
ernsthaft gewollt sein.
Gerda Meyer müsste beim örtlichen Betreuungs-
gericht einen Antrag auf Betreuerwechsel stellen und
darlegen, dass sich die Betreuung im Laufe der Zeit
gewandelt hat. Sie müsste darlegen, dass ihre Tochter
heute nicht mehr ihren Wünschen und Bedürfnissen
entsprechend handelt, sondern eher von eigenen Vor-
stellungen geleitet. Und dass der Betreuerwechsel ihre
freie Willensentscheidung ist.
Grundsätzlich sei noch angemerkt: Die Interessen und
Bedürfnisse von Menschen mit Demenz stimmen häufig
nicht mit denen ihrer nahen Angehörigen überein, nicht
selten sind sie gegensätzlich. Betreuer haben grund-
sätzlich die Wünsche und Bedürfnisse des Betreuten
zu berücksichtigen und keinen pädagogischen Auftrag.
Angehörige, die gleichzeitig gesetzliche Betreuer sind,
stecken oft in einem Dilemma: Einerseits müssen sie im
Betreuungsalltag auch ihre eigenen Interessen wahren,
um den Alltag mit ihrem zu pflegenden Angehörigen
bewältigen zu können. Andererseits müssen sie als
gesetzliche Betreuer gleichzeitig die Interessen des
Menschen mit Demenz gegen sich selbst vertreten. Das
kann verständlicherweise kaum befriedigend gelingen.
Es kann sehr entlastend sein, wenn eine vertraute, aber
nicht in der Pflegebeziehung stehende Person die Auf-
gabe der gesetzlichen Betreuung übernimmt. Dann
kann der Angehörige in vielen Fällen konfliktfreier dem
Menschen mit Demenz zur Seite stehen. Sinnvoll ist es
auch, im Vorfeld eine Betreuungsverfügung zu erstel-
len. In dieser wird festgelegt, wer im Bedarfsfall die
Betreuung übernehmen soll.
Betreuer haben grundsätzlich die Wünsche und
Bedürfnisse des Betreuten zu berücksichtigen und
keinen pädagogischen Auftrag.
Wollen Betreute ihren Betreuer gegen dessen Willen loswerden,
bleibt ihnen ein Gang zum Betreuungsgericht nicht erspart.
Wenn eine vertraute, aber nicht pflegende
Person die gesetzliche Betreuung über­
nimmt, kann der Angehörige dem Menschen
mit Demenz oft viel konfliktfreier zur Seite
stehen.
Michael Ganß
ist freiberuf­
licher Gerontologe und Kunst-
therapeut, 2. Vorsitzender der
Werkstatt Demenz e. V. und ge-
schäftsführender Herausgeber
von
demenz.