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demenz
DAS MAGAZIN
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17 · 2013
Schon wieder! Wut steigt in Gerda Meyer hoch. Es ist
halb elf und ihre Mutter liegt noch im Bett. Dabei ist
sie Frühaufsteherin. Und sie ist Diabetikerin. Im Dienst
sind wieder einmal nur zwei Pflegehelferinnen, die sehr
bemüht sind, alles auf die Reihe zu bekommen. Frau
Meyer eilt ins Büro des Heimleiters, der sich ihr An-
liegen anhört und freundlich Besserung beteuert. Das
geht nun schon drei Monate so. Es reicht!
Wieder zu Hause angekommen, wählt sie die Num-
mer der Heimaufsicht.
Was passiert nun? Welche Möglichkeiten hat die
Heimaufsicht, und wo sind ihre Grenzen? Die Heim-
aufsicht handelt auf Grundlage des Heimgesetzes, das
in vielen Bundesländern einen anderen Namen hat. In
Schleswig-Holstein heißt es beispielsweise „Selbstbe-
stimmungsstärkungsgesetz“ und in Sachsen „Säch-
sisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz“. Wie
scharf oder wie stumpf sind die Waffen der Heimauf-
sicht? In einem langen Gespräch mit Ute Seiler und
Oliver Rothhardt von der Heimaufsicht im Landkreis
Rotenburg (Wümme) ist
demenz.
DAS MAGAZIN
diesen
Fragen nachgegangen.
Begegnung auf Augenhöhe
Ziel der Heimaufsicht ist eine Begegnung auf Augen-
höhe trotz unterschiedlicher Rollen. Es geht darum, in
einem kooperativen Miteinander gemeinsam gute Wege
zu finden. „Wir sehen uns als Berater der Einrichtungen,
des Heimbeirats, der Heimfürsprecher und der Bürger,
was so auch im Heimgesetz verankert ist,“ so Frau Sei-
ler und Herr Rothhardt. Neben den möglichst einmal
jährlich stattfindenden Routinekontrollen handelt die
Heimaufsicht unverzüglich bei konkreten Beschwerden
– oder wenn sich anderweitig ein Anlass abzeichnet.
Dabei spielt es keine Rolle, wer die Beschwerde bei
der Heimaufsicht vorbringt. Dies können Bewohner,
Angehörige, Besucher der Einrichtung und natürlich
auch die Mitarbeiter sein.
Wenn Mitarbeiter sich an die Heimaufsicht wenden,
dann lägen häufiger schwerwiegende Probleme vor, er-
zählt Oliver Rothhardt. Sehr achtsam müssten sie damit
umgehen und würden dem Heimträger nicht sagen, dass
die Beschwerde aus dem inneren Zirkel kommt. Frau
Seiler ergänzt: „Unabhängig, von wem die Beschwerde
kommt, wir behandeln sie gleich. Zunächst schauen wir,
was dahinter steckt. Wenn es sinnvoll scheint, fahren wir
in die Einrichtung und schauen uns die Situation genau
an. Manchmal lassen sich Dinge aber auch telefonisch
klären. Immer mal wieder basieren Beschwerden auch
auf Kommunikationsproblemen zwischen Heim und
Angehörigen. In solchen Momenten sind wir eher mo-
derierend tätig. Diese Rolle wünschen sich manchmal
die Einrichtungen und holen uns bei Konflikten mit
Angehörigen auch bewusst mit ins Boot.“
Daneben wünschen wir uns, dass wir bei neu zu
bauenden Einrichtungen, oder wenn neue Konzepte um-
gesetzt werden sollen, frühzeitig hinzugezogen werden“,
sagt Frau Seiler. Sie kann beratend Prozesse begleiten,
die Macht, Trägern bestimmte Konzepte aufzuerlegen,
hat die Heimaufsicht allerdings nicht. Im Endeffekt
sind dies unternehmerische Entscheidungen. Oliver
Rothhardt ergänzt: „Ich bin sehr skeptisch, inwiefern
neue Einrichtungen mit einer baulichen Struktur, die
dem Charakter der 1980er- und 90er-Jahre entspricht,
allein konzeptionell dem Bedürfnis nach Teilhabe von
Demenzbetroffenen gerecht werden können. Vermutlich
könnten die Kommunen über das Baurecht hier steuern,
dies tun sie aber kaum. Sie nutzen die Heimaufsicht
nicht als Fachberatungsstelle, vermutlich sehen sie uns
nicht einmal als solche. Gibt es aufseiten der Gemeinde
keine dem aktuellen Erkenntnisstand entsprechenden
baulichen Konzepte, bestimmen die Investoren, welche
Pflegeheime entstehen“, sagt Herr Rothhardt.
Beraten – anordnen – kontrollieren
Beratung steht auch an erster Stelle, sollte durch eine
Beschwerde oder bei der Routineüberprüfung ein Man-
gel mit Handlungsbedarf aufgedeckt werden. Erst wenn
der Beratungsweg keinen Erfolg zeigt, wird von den
Möglichkeiten Gebrauch gemacht, Anordnung zu tref-
fen, Geldbuße zu verhängen oder gar die Einrichtung
zu schließen.
Neben der mündlichen Beratung, direkt im Anschluss
an die Prüfung, bekommen die Einrichtungen bei fest-
gestelltem Handlungsbedarf immer auch eine schrift-
liche Beratung oder Empfehlung, wie sie den Mangel
beseitigen können. Die Einrichtungen haben auch die
Möglichkeit, eigene Lösungsvorschläge einzubringen.
„Wir geben uns jedoch nicht damit zufrieden, dass die
Einrichtung sagt, der Mangel wird behoben. Sie muss
es uns auch nachweisen. Das kann über Auszüge der
Dokumentation, andere Nachweise oder durch eine
Nachüberprüfung im Heim erfolgen. Auch im Umsetzen
der erforderlichen Maßnahmen versuchen wir, beratend
zu unterstützen. So telefoniert unsere Pflegesachver-
ständige beispielweise nach Prüfungen oft mehrfach
ausführlich mit den Einrichtungen, um praxistaugliche
Lösungen zu suchen und zu besprechen“, sagt Ute Seiler.
Zwischen Beratung Kooperation, Anordnung und Machtlosigkeit –
Aufgaben und Möglichkeiten der Heimaufsicht
Michael Ganß
Allen Beschwerden
wird unverzüglich
nachgegangen.
Unabhängig davon,
von welcher Seite
sie vorgetragen
werden.
Schnelle Eingreiftruppe gegen