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demenz
DAS MAGAZIN
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17 · 2013
Rubrik für die Rechte von Menschen mit Demenz
Recht
+
Rechte
Die Diagnose „Demenz“ bedeutet eine ein­schneidende Veränderung
im Leben, für die es auch rechtlich Vorsorge zu treffen gilt.
Teilnahme am Straßenverkehr, Versicherungsschutz, Wohnformen
und andere Themen – ein Kaleidoskop von Rechtsfragen wird für
Menschen mit Demenz wichtig.
Prof. Dr. jur.
Thomas Klie
lehrt als
Professor für öffentliches Recht
und Verwaltungswissenschaft an
der Evangelischen Hochschule in
Freiburg (Brsg.) und ist nebenbe-
ruflich als Rechtsanwalt tätig. Er
gehört dem Herausgeberkreis von
demenz
an.
E-Mail: Klie@eh-freiburg.de
Thomas Klie
„Mehr Demokratie wagen“ – mit diesem zen-
tralen Satz aus seiner Regierungserklärung
1969 ist Willy Brandts Bekenntnis zu mehr
Teilhabe und Offenheit noch heute präsent.
Mehr Demokratie in allen Lebensbereichen
zu leben, von der Schule (Schülermitverant-
wortung) bis zum Arbeitsleben (Betriebsräte),
das war Programm der 1970er-Jahre. Und das
Programm machte auch nicht Halt vor den
Heimen.
Der Heimbeirat –
ein Pflichtgremium
Mit dem 1974 einstimmig im Deutschen Bun-
destag verabschiedeten Heimgesetz wurde der
Heimbeirat als Pflichtgremium in Behinderten-
und Altenheimen eingeführt. In den (moderat)
totalen Institutionen (Koch-Straube), in denen
Menschen in struktureller Abhängigkeit leben
– ihr Tagesrhythmus wird ebenso (weithin)
vorgegeben wie die Spielregeln des Zusam-
menlebens –, sollten sie in Angelegenheiten
des Heimlebens mitwirken, teilweise sogar
mitentscheiden.
Die Mischung macht’s: Nicht ohne
Bewohnerinnen, aber auch nicht
ohne externe Unterstützung sollte
ein Beirat besetzt oder gewählt
werden.
Der Heimbeirat als Ort politischer Mitverantwortung
für Lebensqualität im Heim
Demokratie
und Demenz
So stand es in der zum Heimgesetz erlassenen
„Heimmitwirkungsverordnung“. So steht es
heute in den 16 Landesgesetzen zum Heim-
recht (vgl.: www.biva.de/index.php?id=636).
Mit dem Heimbeirat wird den Bewohnerinnen
und Bewohnern ein Mitwirkungsrecht in zahl-
reichen Fragen des Heimbetriebes und der
Gestaltung des Lebens im Heim eingeräumt:
Er ist über wesentliche Entwicklungen im
Heimbetrieb – etwa veränderte Konzepte,
Umbauten, Qualitätsprobleme – zu infor-
mieren.
Er ist bei Entgelterhöhungen zu beteiligen.
Er hat das Recht, Anträge bei der Heimlei-
tung zu stellen, die auf eine Verbesserung
der Lebensbedingungen im Heim ausge-
richtet sind.
Er ist dazu da, Beschwerden und Anregun-
gen der Bewohnerschaft entgegenzuneh-
men und weiterzuleiten.
Auch soll er das Einleben der „Neuen“ im
Heim unterstützen und fördern.
Für seine Arbeit kann er wie ein Betriebsrat
vom Heim Unterstützung verlangen – und dies
auch in finanzieller Hinsicht, etwa für:
eine Schreibkraft für die Protokolle der Bei-
ratsitzungen
Nutzung von Räumen
Anschlagtafel für Bekanntmachungen
Informationsmaterial, Abo von Zeitschriften
Internetzugang
Fortbildung
Reisen zu Heimbeiratsveranstaltungen oder
zur Heimaufsichtsbehörde
Auslagen für hinzugezogene sachkundige
Personen – etwa zur Beurteilung der Ange-
messenheit einer Entgelterhöhung
Gewählt wird der Heim- oder Bewohnerbei-
rat, wie er in einigen Landesgesetzen genannt
wird, aus der Mitte der Bewohnerschaft. Es
können aber auch Externe gewählt werden:
Angehörige, der ehemalige Sozialbürgermeis-
ter der Stadt, Mitglieder des Senioren- oder
Gemeinderates, engagierte Bürgerinnen und
Bürger. Die Mischung macht’s: Nicht ohne
Bewohnerinnen, aber auch nicht ohne externe
Unterstützung sollte ein Beirat besetzt oder
gewählt werden. Die Wahlvorschriften sind
vielfach sehr stark formalisiert, orientiert an
kommunalrechtlichen Spielregeln für Wahlen
– und stehen in einem ironischen Verhältnis
zu der Bedeutung, die den Wahlvorgängen in
der Heimwirklichkeit zukommt. Es ist häufig
schwierig, geeignete Kandidaten oder Kan-
didatinnen zu gewinnen und zu finden. Viele
Bewohner beschäftigen andere existenzielle
Fragen als der Speiseplan, haben anderes in
Kopf und Seele, als sich (noch mal) demo-
kratisch zu betätigen. Gleichzeitig darf das
Gremium nicht unterschätzt werden: in der
Bedeutung, die es für diejenigen hat, die in
ihm tätig sind und in seinem (potenziellen)
Einfluss.
Kann ein Heimbeirat nicht gebildet
werden, ist es möglich, ein Ersatz-
gremium zu berufen, beispiels­
weise einen Angehörigenbeirat.